§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen 1. FC Finowfurt e.V. und hat seinen Sitz in 16244 Finowfurt, Am Sportplatz 17.
  2. Der Verein ist beim Amtsgericht Eberswalde im Vereinsregister unter der Nummer 3 VR 424 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, insbesondere in Übereinstimmung mit dem Vereinsgesetz vom 21.02.1990, die Sportart Fußball zu betreiben, den Sport zu fördern und auszubreiten.
  2. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Es werden Übungsleiter ausgebildet und sachgemäß eingesetzt.
  3. Gemeinnützigkeit:
    1. Der Verein ist selbstlos, parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaigen Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    4. Die Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen


Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. und des Kreissportbundes Barnim e.V.
Ebenfalls gehört der Verein dem Fußball Landesverband Brandenburg e.V. und dem Nordostdeutschen Fußballverband e.V. an und über diese Verbände dem Deutschen Fußballbund.

§ 4
Rechtsgrundlage


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und allen damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung entschieden hat. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Fußballverbandes, des Nordostdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes an.

§ 5
Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Bereiche.
  2. Die Bereiche des Vereins sind:
    1. Jugendbereich für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    2. Seniorenbereich für Erwachsene über 18 Jahre
    3. Bereich Breiten- und Alterssport
    4. Förederkreis
    Jeder Bereich ist im Vorstand des Vereins durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Die Vertreter im Vorstand regeln alle Fragen der Bereiche entsprechend der Vereinssatzung, der Arbeitsordnung sowie der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  4. Der Verein führt einen Haushalt für alle Abteilungen.

§ 6
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich durch Unterschrift dazu bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.
  4. Ehrenmitglieder sind:
    1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben.
    2. mit gleichen Rechten und Pflichten dem Verein gegenüber anzusehen wie ordentliche Mitglieder, sie sind auch stimmberechtigt.
    3. von der Beitragspflicht entbunden.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Die Aufnahme in den Verein ist nur möglich, wenn gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat und die Aufnahmegebühr entrichtet werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt in Form einer schriftlichen Kündigung;
    2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes, wenn satzungswidrig gehandelt wurde;
    3. durch Tod des Mitgliedes.
  2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen, indem die Kündigung erfolgt.
  4. Für Jugendliche im Sinne der Vereinssatzung muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung in schriftlicher Form aussprechen.
  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein ist jegliches Vereinseigentum zurückzugeben.

§ 8
Ausschließungsgründe

  1. Die Ausschließung eines Mitgliedes (§7 1.b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
    1. wenn die im § 10 vorgesehenen Pflichten durch das Vereinsmitglied gröblich und schuldhaft verletzt werden;
    2. wenn das Mitglied seinem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung bei 3-monatigen Rückstand trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt;
    3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkammeradschaft grob verstößt.
  2. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 9
Rechte der Mitglieder


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
  4. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Brandenburg abgeschlossenen Unfallversicherung;
  5. für den Verein besteht keinerlei Haftung oder Ersatzpflicht, insbesondere auch nicht für abhandengekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Turn- und Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten.

§ 10
Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins zu befolgen, sowie die Beschlüsse des Fußballandesverbandes, des Landessportbundes und des Nordostdeutschen Fußballverbandes einzuhalten;
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
  4. an allen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat. Schadenersatz zu leisten bei vorsätzlichem oder schadhaften Verhalten;
  5. jedes erwachsene aktive Mitglied ist verpflichtet, mindestens 10 Arbeitsstunden (Jugendliche 5 Arbeitsstunden) im Kalenderjahr zur Unterhaltung und Instandsezung der Sportanlagen abzuleisten;
    Bei Nichterfüllung kann vom Vorstand ein finanzieller Ausgleich bis zu 10,- € festgelegt werden.
  6. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 11
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionskommission.

Die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission erfolgt 3-jährig auf der Mitgliederversammlung. Dabei gelten die Vorschläge als angenommen, wenn Stimmenmehrheit vorherrscht.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 12
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzen
    • dem Schatzmeister als 2. stellvertetenden Vorsitzenden
    • dem Jugendwart
    • und bis zu 5 weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in Person gewählt. Über die weiteren Personen im Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung des Vorstandes entschieden.
  3. Der Vorstand tagt monatlich bzw. zu außerordentlich notwendig gewordenen Zeitpunkten. Der Vorsitzende entscheidet entsprechend der Tagesordnung der Vorstandssitzung über den einzuladenden Personenkreis.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 des BGB durch den Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  6. Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder aus wichtigen Grund abwählen, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Kooptierung eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der gemeinnützigen Aufgaben entstanden sind.
  9. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Bereiche.
  10. Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen.
  11. Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorsitzenden alleine, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes, vorgenommen werden.

§ 13
Mitgliederversammlung

Zusammentreffen und Vorsitz:

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in der Ortsausgabe der Märkischen Oderzeitung und durch öffentliche Aushänge im Schaukasten.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind bis 3 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, in diesem Falle ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat durchzuführen.
  5. Den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, bzw. Abwesenheit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Vorsitzendenen, ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 19 und 20 der Vereinssatzung.
  7. Die gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14
Aufgaben

  1. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
  2. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl der Revisionskommission (3 Mitglieder)
    3. Wahl des Vorsitzenden
    4. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
    5. Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr.

§ 15
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahrshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit
  2. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und der Revision
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Organe
  4. Wahlen (alle 3 Jahre)
  5. besondere Anträge
  6. Verschiedenes.

Über die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll zuführen.

§ 16
Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes:
    1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
    2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung des Vereins zu ersetzen.
  2. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
    1. Der Vorsitzende, (bei dessen Verhinderung durch Krankheit bzw. Abwesenheit die stellvertretenden Vorsitzenden) vertritt den Verein nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Vereins. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle sowie alle verbindlichen und wichtigen Schriftstücke.
    2. Die stellvertretenden Vorsitzenden erledigen den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und können einfache, für den Verein unverbindliche Schriftstücke oder Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden bzw. eines durch ihn Beauftragten allein unterzeichnen. Sie führen die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die zu unterschreiben sind. Sie können ihre Aufgaben an den Geschäftsführer, gem. § 12 Ziffer 5, des Vereins delegieren.
    3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege nachzuweisen. Der Schatzmeister kann Unterkassierer heranziehen, er kann Aufgaben an den Geschäftsführer, gem. § 12 Ziffer 5, des Vereins delegieren. Die Rechenschaftslegung im Rahmen des Haushaltsplanes erfolgt in der Jahreshauptversammlung.
    4. Der Jugendwart ist Verbindungsmann zwischen dem Jugendbereich und dem Vorstand. Er vertritt die Jugendabteilung im Vorstand.

In einer gesonderten Arbeitsordnung des Vereins werden die Arbeitsaufgaben der Vorstandsmitglieder weiter konkretisiert.

§ 17
Anerkennung für besondere Leistungen


Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, eine Anerkennung aussprechen. Der Vorschlag dafür muss schriftlich begründet sein und vom Vorstand mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Anerkennung kann sein:

  1. Überreichung einer Urkunde;
  2. Verleihung einer Vereinsehrennadel.

Die Überreichung der Urkunde oder die Verleihung einer Vereinsehrennadel hat bei offiziellen Anlässen zu erfolgen.

§ 18
Ernennung zum Ehrenmitglied


Mitglieder, die sich neben besonders tatkräftiger Mitarbeit um das Wohl des Vereins durch eine langjährige Tätigkeit verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 19
Allgemeine Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Die Abstimmung zu einzelnen Anträgen erfolgt durch Handheben, wenn nicht eine geheime Abstimmung beantragt und beschlossen ist.
  4. Alle Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschriften des § 13 bleiben unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu einer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
  5. Die Organe sind ermächtigt, ergänzende Vorschriften hierzu in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 20
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit aller Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke muss in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen abgestimmt werden. Hierfür ist die 2/3-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 21
Vermögen des Vereins

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.
    Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Zuvor ist das Finanzamt Eberswalde darüber zu informieren.

§ 22
Finanzierung des Vereins


Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden. Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 23
Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 12.05.1995 beschlossen. Änderungen wurden auf den Mitgliederversammlungen am 23.03.1999 und am 15.02.2002 beschlossen.
  2. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Eberswalde.

§ 24
Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Eberswalde.